BinSchG · Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
BinSchG Art. 17
Zweiter Abschnitt Schiffer
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.