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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Notzeichen

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In KraftAmtlicher Text

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: a)

bei Nacht: ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

b) bei Tag: eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

2.

Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.