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BinSchUO2018Anh IV · Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4

BinSchUO2018Anh IV Art. 1Geschwindigkeit

Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3

In KraftAmtlicher Text

1.

Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

2.

Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.