BioSt-NachV Art. 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.