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BioSt-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

BioSt-NachV Art. 48Berichtspflicht der zuständigen Behörde

Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.