BismStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
BismStiftG Art. 8Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
BismStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.