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BJagdG · Bundesjagdgesetz

BJagdG Art. 22cZusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf

In KraftAmtlicher Text

(1) Es ist verboten, 1.

wildlebende Wölfe zu füttern oder

2.

kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden: 1.

elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

2.

Sprengstoff oder

3.

Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.