BKleingG · Bundeskleingartengesetz
BKleingG Art. 19Stadtstaatenklausel
Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.
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Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.