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BLG · Bundesleistungsgesetz

BLG Art. 12

Zweiter Abschnitt Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung

In KraftAmtlicher Text

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache nicht ausüben, soweit diese den Rechten des Leistungsempfängers entgegenstehen würden. § 11 gilt sinngemäß.