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BmAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

BmAusV Art. 11Inhalt

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.