BmAusV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
BmAusV Art. 11Inhalt
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.