BMIBGebV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich BMIBGebV Art. 5Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. ← Vorherige · Art. 4 Inhalt