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BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

BNDG Art. 5Besondere Formen der Datenerhebung

Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.