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BNotO · Bundesnotarordnung

BNotO Art. 7iVerordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung

Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.