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BootsbMstrV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

BootsbMstrV Art. 3Ziel und Gliederung des Teils I

In KraftAmtlicher Text

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.

Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie

2.

Durchführung einer Situationsaufgabe.