BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO Art. 14Sitzungsniederschriften
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.