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BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO Art. 22Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

In KraftAmtlicher Text

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.