BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO Art. 22Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.