BPflV · Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
BPflV Art. 17Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften
Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.