BPrDGrUnifAnO Art. 4Allgemeine Kennzeichen
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen: 1.
als nationales Kennzeichen a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
b) an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
c) am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.
als Mützenabzeichen a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
b) bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
c) bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.