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BPrDGrUnifAnO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

BPrDGrUnifAnO Art. 4Allgemeine Kennzeichen

In KraftAmtlicher Text

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen: 1.

als nationales Kennzeichen a)

am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

b) an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

c) am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

2.

als Mützenabzeichen a)

beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

b) bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

c) bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

3.

als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.