BSAVfV · Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
BSAVfV Art. 15Verkehr mit anderen Stellen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.