BsGaV · Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes BsGaV Art. 41Inkrafttreten Abschnitt 7 Schlussvorschriften In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorherige · Art. 40 Inhalt