BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 1
I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.