BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 45
Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.