BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 53
Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.