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BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

BVerfGG Art. 65

Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5

In KraftAmtlicher Text

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.