BVwAG · Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
BVwAG Art. 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
BVwAG · Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.