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BWaldG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

BWaldG Art. 16Begriff

Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften

In KraftAmtlicher Text

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.