BwBBG · Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
BwBBG Art. 19Übergangsregelungen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.