BWFSPrV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
BWFSPrV Art. 25Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.