BWO Art. 52Wahltisch
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.