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BWO · Bundeswahlordnung

BWO Art. 70Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

In KraftAmtlicher Text

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.