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BWO · Bundeswahlordnung

BWO Art. 9Ehrenämter

Erster Abschnitt Wahlorgane

In KraftAmtlicher Text

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.