BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
BZRG Art. 44Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
3. Auskünfte an Behörden
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.