BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
BZRG Art. 57bSpeicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.