BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
BZRG Art. 66Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.