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BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

BZRG Art. 66Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.