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ChemG · Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

ChemG Art. 25Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht

Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.