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DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 55Aufgabe des Präsidialrats

Abschnitt 2 Richtervertretungen

In KraftAmtlicher Text

Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.