DrittelbG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
DrittelbG Art. 6Wahlvorschläge
Teil 2 Aufsichtsrat
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.