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DWDG · Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

DWDG Art. 2Aufsicht

1. Abschnitt Rechtsform, Aufsicht

In KraftAmtlicher Text

Der Deutsche Wetterdienst untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Im Rahmen der Fachaufsicht erfolgt die Steuerung des Deutschen Wetterdienstes durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.