EÜGV · Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGV Art. 7Urlaubskassen
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
EÜGV · Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.