EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 Art. 84Nutzung von Seewasserstraßen
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.