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EHVV 2012 · Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012

EHVV 2012 Art. 6Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten

In KraftAmtlicher Text

Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.