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eIDKG · Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis

eIDKG Art. 3Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1.

den Kartenhersteller,

2.

die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,

3.

den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.