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EinhV · Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

EinhV Art. 3Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

In KraftAmtlicher Text

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.