EinigVtr Art. 2Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
Kapitel I Wirkung des Beitritts
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.