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EinSiG · Einlagensicherungsgesetz

EinSiG Art. 51Prüfung durch die Bundesanstalt

Kapitel 4 Aufsicht und Prüfungsrechte

In KraftAmtlicher Text

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.