EnSTransV Art. 14Einsichtnahme
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.