ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG Art. 15
II. Grundbuchvorschriften
In den Fällen des § 5 darf der Rechtsübergang und die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamte die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachgewiesen ist.