ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
ErdölBevG Art. 1Bevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.