ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG Art. 55Inkrafttreten
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.