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ERVDPMAV · Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

ERVDPMAV Art. 4Einreichung auf einem Datenträger

In KraftAmtlicher Text

(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.

(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.