ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO Art. 43Sichern stillstehender Fahrzeuge
Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.
ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.